Was bedeutet eine Lohnpfändung?
Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie besitzt, kann er Ihr Arbeitseinkommen pfänden lassen. Ihr Arbeitgeber ist dann verpflichtet, einen Teil Ihres Lohns direkt an den Gerichtsvollzieher oder den Gläubiger abzuführen.
Das Gesetz schützt jedoch einen Mindestbetrag Ihres Einkommens: den Grundfreibetrag nach §850c ZPO. Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2025 1.555,00 Euro monatlich und erhöht sich für jede Person, der Sie Unterhalt schulden.
„Arbeitseinkommen, das den unpfändbaren Grundbetrag nicht übersteigt, ist der Pfändung nicht unterworfen." §850c Abs. 1 ZPO
Welche Einkommensbestandteile sind zusätzlich geschützt?
Neben dem Grundfreibetrag gibt es Einkommensarten, die gesetzlich vollständig oder bedingt unpfändbar sind:
- Echte Weihnachtsvergütungen (bis zur Hälfte des Basis-Freibetrags, max. 780 €)
- Aufwandsentschädigungen und Spesen
- Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge
- Urlaubsgeld (bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens)
- Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschadens
- Renten wegen eines Sterbefalles
- Kapitalabfindungen aus sozialen Rücksichten
- Unterhaltsrenten auf gesetzlicher Grundlage
Eigeneinkommen unterhaltsberechtigter Personen
Hat eine unterhaltsberechtigte Person (z. B. Ehepartner, Kind) eigenes Einkommen, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht nach §850c Abs. 4 ZPO beantragen, diese Person bei der Freibetragsberechnung teilweise nicht zu berücksichtigen. Wichtig: Das Kindergeld zählt dabei laut BGH nicht als Eigeneinkommen des Kindes (BGH, Beschl. v. 15.03.2023 – VII ZB 68/21).
Als Fachanwälte für Insolvenzrecht kennen wir alle Stellschrauben zum optimalen Schutz Ihres Einkommens – auch im Vorrechtsbereich (§850d ZPO).
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